ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN / GTC
1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungsbedingungen der COTEC GmbH, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von COTEC GmbH bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von den Liefer- und Zahlungsbedingungen der COTEC GmbH erteilt, so gelten auch dann nur die Liefer- und Zahlungsbedingungen der COTEC GmbH, selbst wenn COTEC GmbH nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von COTEC GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Angebote/Verträge
Angebote sind freibleibend, Lieferverträge kommen zustande, wenn COTEC GmbH die Bestellung bestätigt und/oder durch Lieferung der Ware erfüllt.
3. Gefahrübergang
Es gelten die Bestimmungen der vereinbarten Lieferbedingungen gem. der angegebenen Incoterms.
4. Lieferfristen
4.1. Liefertermine sind unverbindlich, außer sie werden im Rahmen eines Fixgeschäftes unter ausdrücklichem Hinweis hierauf schriftlich vereinbart. Lieferfristzusagen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4.2. Teillieferungen sind zulässig.
4.3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, durch zumutbare Aufwendungen nicht überwindbarer und nicht zu vertretender Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Streiks etc.), verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
5. Zahlungen
5.1. Zahlungen haben fristgerecht und ohne Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Bei Zahlungsverzug ist COTEC GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gemäß § 247 BGB maßgeblichen Basiszinssatz zu berechnen. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachweisbar ist, ist COTEC GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.3. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich der Zustimmung nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit der Bareinlösung als bezahlt.
5.4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von COTEC GmbH anerkannt sind.
5.5. Befindet sich der Kunde gegenüber COTEC GmbH mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.6. COTEC GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden abzutreten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. COTEC GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch COTEC GmbH berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er ausnahmsweise berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
6.3. Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an COTEC GmbH ab. COTEC GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
6.4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für COTEC GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht COTEC GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt COTEC GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von COTEC GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht COTEC GmbH gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Kunde auf das Eigentum von COTEC GmbH unverzüglich hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist COTEC GmbH – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet COTEC GmbH den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
6.6. An COTEC GmbH abgetretene Forderungen kann COTEC GmbH unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der COTEC GmbH entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
7. Haftung
7.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
7.2. Für Mängel der Ware (im Sinne von § 434 BGB) übernimmt COTEC GmbH die Haftung. Alle Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von COTEC GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. COTEC GmbH ist zu mehrmaligen Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung.
7.3. Die Verpflichtung aus der Sachmängelhaftung erlischt, wenn die Ware durch den Kunden verändert, falsch bzw. entgegen den Vorschriften behandelt oder verwendet wird.
7.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
7.5. Die Haftung von COTEC GmbH ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.6. Schlägt die Nacherfüllung gem. 7.2. fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.7 Soweit es sich bei der von COTEC GmbH gelieferten Ware um Werkstoffe handelt, die von dem Kunden physikalisch, chemisch oder technologisch verändert werden, ist deren Verwendung als Konstruktions- und / oder Strukturwerkstoff nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der COTEC GmbH zulässig.
7.8 Beratung leistet COTEC GmbH nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit Vertragsgegenstand gem. 7.1 werden. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
7.9 COTEC GmbH führt Forschungs- und Entwicklungsleistungen mit der üblichen Sorgfalt unter Zugrundelegung des uns bekannten Standards der Wissenschaft und Technik durch. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen, insb. besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsauftrags wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser COTEC GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt 14 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Mängelrüge bei COTEC GmbH. Wird der von COTEC GmbH zu vertretende Mangel erst später entdeckt, muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
8.2. Die Sachmängelhaftung durch COTEC GmbH entfällt, wenn der Kunde den in Ziffer 8.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
8.3. Die gerügte Ware ist in Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung kostengünstig an COTEC GmbH zurückzusenden.
9. Schutzrechte
9.1 Hat COTEC GmbH nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden geliefert, haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde hat COTEC GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei COTEC GmbH bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wird COTEC GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist COTEC GmbH ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite trägt der Kunde.
9.2 Die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte an den von COTEC GmbH oder einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen COTEC GmbH zu, auch wenn der Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.
10. Recht und Gerichtsstand
Der von COTEC GmbH mit dem Kunden abgeschlossene Liefervertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und EG-Rechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz der COTEC GmbH.
11. Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
März 2014, Copyright COTEC GmbH